16. Dezember 2022


Energiepreisbremse auf den Weg gebracht

Am 16.12.2022 wurden die Gesetze für die Gas-/Wärme- und Strompreis­bremse auf den Weg gebracht. Wir haben für Sie die relevanten Informationen zusammengefasst.

Was ist die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse?

Eine Entspannung auf dem Energiemarkt ist Stand heute noch nicht in Sicht. Der Gesetzgeber hat die Einführung der Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen in Deutschland zu entlasten. Der Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023.

Für wen gilt die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse und wie wird sie berechnet?

Für Stromkund*innen gilt: Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der Kilowatt­stunden­preis in ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt. Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 40 ct/kWh. Die restlichen 20 % erhalten Sie als Kund*in zu dem mit der Energieversorgung Gaildorf vertraglich vereinbarten Preis.

Für Gaskund*innen gilt: Die Gas-/Wärmepreisbremse kommt unter anderem Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Gasverbrauchs werden zu einem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch zahlen Sie den vertraglich festgelegten Preis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Entlastung für energieintensive Industrieunternehmen

Auch Unternehmen mit einem hohen Jahres­verbrauch – über 30.000 kWh bei Strom bzw. über 1,5 Millionen kWh bei Gas und Wärme – werden durch das neue Gesetz entlastet. Ob Strom, Gas oder Wärme – Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von:

  • 7 ct/kWh Verbrauchspreis bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen),
  • 7,5 ct/kWh Verbrauchspreis bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen),
  • 13 ct/kWh Verbrauchspreis bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Nach § 3 Absatz 1 EWPBG haben Unternehmen und Einrichtungen unter anderem aus den Bereichen Wohnungs­wirtschaft, Pflege-, Vorsorge und Rehabilitation sowie Kinder­tagesstätten ebenfalls Anspruch auf die Entlastung von 12 Cent Brutto – unabhängig vom Verbrauch. Wenn Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung mit einer registrierenden Leistungsmessung nach § 3 Absatz 2 EWPBG anspruchs­berechtigt ist, so müssen Sie dem Gaslieferanten in Textform darlegen, dass die Voraus­setzungen für die Preisbremse vorliegen.

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