“Soforthilfe“, Gaspreisbremse und Co.: Das müssen Sie wissen

Aufgrund der hohen Energiepreise diskutieren Bund und Länder weitreichende Entlastungen für Verbraucher*innen. Konkret hat man sich auf die Auszahlung einer „Soforthilfe“ im Dezember (auch als „Dezemberhilfe“ bezeichnet) verständigt, einer Einmalhilfe für Gaskund*innen. Weitere Maßnahmen könnten Anfang des kommenden Jahres greifen. Wir geben einen Überblick über die aktuelle Situation.

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Der Bundesrat hat am 14. November grünes Licht für die Auszahlung einer „Soforthilfe“ im Dezember gegeben. Damit ist diese endgültig beschlossen. Grundlage hierfür ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Wir erklären, was dieses beinhaltet.

Außerdem geben wir einen Überblick, welche weiteren Maßnahmen in der Politik noch diskutiert werden, jedoch noch nicht final beschlossen sind. Es ist möglich, dass bis zur Verabschiedung der Maßnahmen in Bundestag und Bundesrat, die bis voraussichtlich Mitte Dezember erwartet wird, noch Änderungen auftreten. Entsprechend spiegeln die im Folgenden dargestellten Informationen lediglich den aktuellen Stand der Diskussion zum Veröffentlichungszeitpunkt (Stand 21. November 2022) wider.

Soforthilfe für Gaskunden im Dezember soll private Verbraucher*innen und kleine Firmen entlasten

Die von der Politik diskutierten Entlastungen für Gasverbraucherinnen und -verbraucher werden voraussichtlich in zwei Schritten erfolgen. Sie wird mit einer Einmalzahlung für private Gaskund*innen und kleine Unternehmen im Dezember beginnen. Im Zuge der „Soforthilfe“ wird für private und bestimmte gewerbliche Verbraucher*innen einmalig die Pflicht entfallen, die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung für das bezogene Erdgas zu leisten. Der Staat wird die Kosten für den im Dezember fälligen Abschlag übernehmen.

Die Wortwahl ist hier wichtig: Denn der Staat wird nicht den kompletten Verbrauch im Dezember zahlen. Die Dezemberhilfe wird auf Basis einer Formel berechnet: Die Gaslieferanten prognostizieren im September 2022 den Jahresverbrauch. Davon wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs genommen und mit dem persönlichen Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember multipliziert. Dazu wird noch ein Zwölftel des Jahresbruttogrundpreises vom September addiert. Dieser Gutschriftsbetrag muss in seiner Höhe nicht Ihrem Abschlagsbetrag von Dezember entsprechen.

Die Berechnung klingt auf den ersten Blick kompliziert, beinhaltet aber einen Anreiz zum Sparen: Wer weniger Gas verbraucht, als prognostiziert, erhält unter dem Strich Geld. Und trägt dazu bei, dass der Preisdruck am Gasmarkt etwas geringer wird und das Risiko einer Gasmangellage sinkt.

Soforthilfe muss nicht beantragt werden

Anders als beispielsweise in Österreich soll die Auszahlung der Soforthilfe im Dezember nicht direkt vom Staat auf das Konto der Verbraucher*innen erfolgen. Ebenso soll die Dezemberhilfe auch nicht selbst beantragt werden müssen. Stattdessen gibt es mehrere Optionen, wie Sie quasi automatisch an Ihr Geld kommen:

  • Direkter Vertrag mit Gasversorger: Sie werden von der Abschlagszahlung im Dezember befreit. Ist im Dezember keine Abschlagszahlung fällig, so werden Sie von der Abschlagszahlung im Januar 2023 befreit. Haben Sie eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) gegeben, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Wir buchen Ihnen dann im Dezember keinen Abschlag von Ihrem Konto ab.
  • Haben Sie einen Dauerauftrag für Ihre Zahlungen eingerichtet, sollten Sie diesen für Dezember pausieren. Überweisen Sie dennoch Geld, wird dieser Betrag in Ihrer nächsten Jahresabrechnung als Gutschrift verrechnet.
  • Vertrag läuft über Vermieter*in: Die Abrechnung erfolgt zwischen Vermieter*in und Gaslieferant. Der Bonus für Dezember soll erst in der Betriebskostenabrechnungfür 2022 berücksichtigt werden. Da Vermieter*innen ein Jahr Zeit für die Erstellung haben, kommen Sie im schlechtesten Fall erst im Dezember 2023 in den Genuss der Entlastung. Allerdings soll sich Ihr*e Vermieter*in bereits in diesem Jahr darüber informieren, wie hoch die Gutschrift ist.

Fernwärmekund*innen werden im Dezember ebenfalls keinen Abschlag zahlen müssen. Kunden mit Öl- oder Holzpelletsheizung haben derzeit keinen Anspruch auf Dezemberhilfen. Für diese Heizungsarten soll keine direkte Dezemberhilfe ausgezahlt werden. Zwar wurden Unterstützungen im Sinne einer Härtefallregelung in Aussicht gestellt, doch konkrete Hilfsmaßnahmen wurden bisher noch nicht beschlossen.

Gas-/Wärme- und Strompreisbremse ab März 2023

Der Gesetzgeber hat die Einführung der Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen in Deutschland zu entlasten. Der Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023.

Gas-/Wärmepreisbremse

Die Gas-/Wärmepreisbremse kommt unter anderem Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh bei Gas und 9,5 ct/kWh bei Fernwärme abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch zahlen Sie den vertraglich festgelegten Preis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Strompreisbremse

Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der Kilowatt­stunden­preis in ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt. Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 40 ct/kWh. Die restlichen 20 % erhalten Sie als Kund*in zu dem mit der EVG vertraglich vereinbarten Preis.

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